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Denkmalrecht gegen Eigentum?
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Die Christian-Albrechts-Universität ist am 5. Oktober 1665 gegründet worden. Auf dem Campus sucht man Gebäude aus dieser Zeit leider vergeblich. Dem Audimax zum Beispiel liegt ein Entwurf aus dem Jahr 1970 zugrunde. Dennoch soll dieses dem typischen Zeitgeist der siebziger Jahre entsprechende Gebäude unter Denkmalschutz gestellt werden. Streit zwischen der Universitätsverwaltung und der Denkmalbehörde scheint unausweichlich.

Sofern der seitens der Landesregierung vorgeschlagene Entwurf für ein neues Denkmalschutzgesetz demnächst in Kraft treten sollte, hätte die Denkmalbehörde mit einem Schlag bessere Karten als die Universität. Im Mittelpunkt des neuen Denkmalrechtes steht die Abkehr vom so genannten konstitutiven hin zum deklaratorischen Denkmalschutz. Glaubt man der Landesregierung, wird der Denkmalschutz in Schleswig-Holstein bürgerfreundlicher, noch professioneller, wirtschaftlicher und unbürokratischer. Ein genauer Blick weckt allerdings Zweifel. Das bisherige Verfahren sah vor der Eintragung eines Denkmales in das Denkmalbuch ein Vorverfahren vor. Hier hatte der Eigentümer die Möglichkeit, Bedenken gegen die Denkmalwürdigkeit vorzutragen. Dieses Vorverfahren soll nach dem Gesetzentwurf entfallen, um den Verwaltungsaufwand zu reduzieren und das Eintragungsprozedere zu beschleunigen. Das stellt jedoch nichts anderes als die Verkürzung der Rechtsschutzmöglichkeiten der Betroffenen dar. Diese könnten gegen die Eintragung vor dem Verwaltungsgericht klagen, entgegnet die Landesregierung. Damit findet der Denkmalschutz künftig nicht mehr mit den Betroffenen statt, sondern gegen diese. Die Verwaltungsgerichte werden sich im Übrigen über die Zunahme an Arbeit bedanken. Das Landesamt für Denkmalpflege plant, die Zahl der eingetragenen Kulturdenkmale in den nächsten Jahren mittels des neuen Verfahrens zu verdreifachen; von jetzt rund 7500 auf weit über 20.000.

Nach der Eintragung im Denkmalbuch ist der Eigentümer auf die Genehmigung der Denkmalbehörde angewiesen, wenn er Änderungen vornehmen will. Sollte beispielsweise das Audimax aufgrund steigender Studentenzahlen zu klein werden, könnte eine Erweiterung unmöglich werden. Auch der Eigentümer, der zur Energieeinsparung wärme dämmende Fenster in seiner denkmalgeschützten Immobilie einbauen möchte, benötigt dafür die behördliche Genehmigung. Wird diese versagt, bleibt wiederum lediglich die Klage. Was daran bürgerfreundlicher und wirtschaftlicher sein soll, erschließt sich selbst bei wohlwollender Betrachtung nicht. Völlig unklar ist, wie die Denkmalbehörden bei gleich bleibendem Personal – jedenfalls nach der Begründung des Gesetzentwurfes – mit der Flut der Genehmigungsverfahren bei Verdreifachung der geschützten Denkmale fertig werden soll. Der Eigentümer wird im Regen stehen gelassen. Einerseits soll er sein Denkmal erhalten, andererseits fordern Mieter und der Staat, die Immobilie energetisch zu sanieren. Ein Ausweg aus diesem Dilemma zeigt der Gesetzentwurf nicht auf. Die angesichts des eingangs geschilderten Beispiels zu befürchtende Überdehnung des Denkmalbegriffs auf Nachkriegsgebäude verhindert eine wirtschaftlich sinnvolle Entwicklung dieser Immobilien. Entschädigungszahlungen sind bei den leeren Landeskassen nicht zu erwarten.

Eine nachvollziehbare Begründung liefert der Gesetzentwurf bis auf die Leerformeln „Bürgerfreundlichkeit“ und „Entbürokratisierung“ nicht. Das ist im Hinblick auf das in über fünfzig Jahren bewährte Denkmalschutzgesetz auch nachvollziehbar. Beim bisherigen Eintragungsverfahren versuchten die zuständigen Behörden den Eigentümer zu überzeugen statt zu zwingen. In den wenigen Streitfällen schlichtete der Denkmalrat unter Beteiligung von Haus&Grund. Diese erfolgreiche Arbeit aller Beteiligten brachte gepflegte Denkmale in Schleswig-Holstein hervor, von deren Erhalt insbesondere die Eigentümer überzeugt sind. Eigentlich müsste das bisherige Denkmalschutzgesetz unter Denkmalschutz gestellt werden. Das neue Gesetz ist überflüssig.

Alexander Blažek, Verbandsdirektor, Haus&Grund Schleswig-Holstein
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