Grundsteuer verfassungswidrig?
Empfehlung an Selbstnutzer: Widerspruch einlegen!
Nach dem Grundsteuergesetz wird auch zu eigenen Wohnzwecken genutztes Grundeigentum besteuert. Wie bekannt geworden ist, wurde beim Bundesverfassungsgericht (Az. 1 BvR 1644/05) Verfassungsbeschwerde gegen die Besteuerung von selbstbewohnten Hausgrundstücken eingelegt. Begründet wird dies damit, dass – ähnlich wie bei der für verfassungswidrig erklärten Vermögenssteuer – Gegenstände, die nicht zur Einkunftserzielung eingesetzt werden, nicht der Besteuerung nach einem erwarteten, theoretisch erzielbaren Ertrag ( Sollertragsbesteuerung) unterliegen dürfen, da es sich ansonsten um eine unzulässige Substanzbesteuerung handelt.
Für den Fall, dass diese Auffassung von dem Bundesverfassungsgericht bestätigt werden sollte, rät Haus & Grund Schleswig-Holstein allen selbstnutzenden Wohneigentümern schon jetzt, Einspruch / Widerspruch gegen noch nicht bestandskräftige und neu ergehende Grundsteuerbescheide und Grundsteuermessbescheide für diese selbst bewohnten Hausgrundstücke einzulegen und unter Hinweis auf die laufende Verfassungsbeschwerde das Ruhen des Verfahren zu beantragen. Jeweilige Musterschreiben finden Sie als RTF-Datei in der Anlage.
In den meisten Fällen dürfte der Grundsteuerbescheid und der Grundsteuermessbescheid jedoch bereits rechtskräftig geworden sein. In diesem Fall empfehlen wir, da gegen einen bestandskräftigen Grundsteuerbescheid kein Widerspruch möglich ist, die Aufhebung des Grundsteuermessbescheides bzw. die Herabsetzung des Grundsteuermessbetrages auf Null zu beantragen. Dieser Antrag wird voraussichtlich abgelehnt werden. Gegen die Ablehnung ist dann der Einspruch bzw. Widerspruch möglich. Auch hierfür finden Sie Musterschreiben in der Anlage als RFT-Dateien.
Bei Rückfragen stehen Ihnen selbstverständlich gerne die Verbandsjuristen von Haus & Grund Schleswig – Holstein zur Verfügung. Einige Gemeinden und Städte haben den Widerspruch gegen die Grundsteuer bereits durch Widerspruchsbescheid zurückgewiesen.
Das statthafte Rechtsmittel dagegen ist die Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht in Schleswig. Die Klagefrist beträgt einen Monat nach Zugang des Widerspruchsbescheides. Ist diese Frist verstrichen, wird der Widerspruchsbescheid und damit der ursprüngliche Grundsteuerbescheid bestandskräftig, unabhängig davon, ob die Bescheide rechtmäßig sind oder nicht.
Für Mitglieder von Haus & Grund Schleswig-Holstein halten wir den Musterentwurf einer Klage vor, der telefonisch (0431 66 36 110) oder per E-Mail (info@haus-und-grund-sh.de) bezogen werden kann.
Wir weisen allerdings darauf hin, dass die Klage zumindest Gerichtskosten auslöst. Wenn sich die beklagte Kommune durch einen Rechtsanwalt vertreten lasse, müssten im Falle des Unterliegens auch dessen Kosten bezahlt werden. Im Falle des Obsiegens würden sämtliche Kosten erstattet. Der Kläger darf sich vor dem Gericht selbst vertreten und muss keinen Rechtsanwalt einschalten. Die entstehenden Kosten richten sich dabei nach der Höhe des angefochtenen Bescheides. Einige Beispiele sind in der nachfolgenden Tabelle aufgeführt:
|
Höhe der Grundsteuer |
Gerichtskosten |
ggf. Rechtsanwalts- gebühren (inkl. MwSt.) |
Gesamtkosten |
|
250,00 Euro |
75,00 Euro |
96,00 Euro |
171,00 Euro |
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500,00 Euro |
105,00 Euro |
154,00 Euro |
259,00 Euro |
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750,00 Euro |
135,00 Euro |
212,00 Euro |
347,00 Euro |
|
1.000,00 Euro |
165,00 Euro |
270,00 Euro |
435,00 Euro |