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Rauchwarnmelder
Die Landesregierung Schleswig Holstein schreibt die Ausstattung aller Wohnungen bis 31.12.2010 zwingend vor. Diese Vorschrift schließt eine jährliche Wartung nach DIN 14676 ein.
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Rauchmelder_Rauch
Die Ausstattungspflicht
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In Schleswig Holstein (sowie in 6 weiteren Bundesländern) gibt es eine Pflicht zur Ausstattung von Wohnungen mit Rauchwarnmeldern.

Regelung gemäß LBO Schleswig-Holstein § 49 // Abs. 4 // bis 31.12.2010

Wortlaut: „In Wohnungen müssen Schlafräume*, Kinderzimmer* und Flure*, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauchfrühzeitig erkannt und gemeldet wird. Die Eigentümerinnen und Eigentümer vorhandener Wohnungen sind verpflichtet, jede Wohnung bis zum 31.12.2010 mit Rauchwarnmeldern auszurüsten. Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzerinnen oder Besitzern, es sei denn, die Eigentümerin oder der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst."

 

* Ausstattung entspricht der Mindestausstattung

 

Optimale Ausstattung zzgl. Wohnzimmer und weiterer Räume.

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