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Jahresende: Betriebskosten müssen abgerechnet werden!
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Rechtzeitiger Zugang der Abrechnung beim Mieter entscheidend

 

Vermieter, die die Betriebskosten nach dem Kalenderjahr abrechnen, müssen sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Sind Vorauszahlungen mit dem Mieter vereinbart, muss mindestens einmal jährlich eine Abrechnung erfolgen.

 

Bei der Abrechnung gelte es, eine Reihe von Formalien zu beachten, die der Bundesgerichtshof (BGH) von den Vermietern verlange. Wichtig sei vor allem der rechtzeitige Zugang der Betriebskosten-abrechnung beim Mieter. Mit seinem Urteil vom 21. Januar 2009 (Az. VIII ZR 107/08) habe der BGH entschieden, dass der Vermieter die Abrechnungsfrist einhalten müsse. Geschehe dies nicht, müsse der Mieter keine Nachforderungen bezahlen. „Vermieter sollten den rechtzeitigen Zugang der Abrechnung beweisen können. Sinnvoll ist daher, die Betriebskostenabrechnung per Einwurf-Einschreiben oder per Boten zuzustellen“, raten die Haus & Grund-Rechtsexperten.

Infomaterial

Buchtipp:

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Betriebskosten_Broschüre

 

Die vom Landesverband Schleswig-Holstein und von Haus & Grund Deutschland informieren kurz und knapp über verschiedene Themen - wie hier z. B. Betriebskosten - die für Haus- und Wohnungseigentümer sowie für Vermieter und Kauf- und Bauwillige wichtig und interessant sind. Sie werden laufend inhaltlich aktualisiert.

 

Flugblatt_Heizkostenabrechnung Umlage_Betriebskosten
   
 

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass diese Infoblätter nur einen groben Überblick geben können. Für ausführlichere Informationen steht Ihnen Ihr örtlicher Haus & Grund-Verein sowie unsere Rechtsberater gerne zur Verfügung.

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