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Viele Eigentümer sind beunruhigt, da sich in der Presse immer wieder Hinweise auf eine Dämmpflicht des Daches finden lassen. In der Tat sieht die Energieeinsparverordnung vor, dass der Wärmeverlust von Gebäuden, die an wenigstens 4 Monaten über 19 °C beheizt werden, gesenkt wird. Um dieses Ziel zu erreichen, werden dem Eigentümer jedoch zwei Wege geboten. Er kann entweder das Dach oder die oberste Geschossdecke dämmen lassen. Eine Verpflichtung ausschließlich das Dach zu dämmen, besteht nicht.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass die Verpflichtung zur Dämmung nur besteht, wenn bisher noch keine Dämmung vorhanden ist. Ist entweder die obere Geschossdecke oder das Dach bereits gedämmt, so ist der Eigentümer nicht verpflichtet eine weitere Dämmung anzubringen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die bisherige Dämmung ebenso effektiv, wie die nunmehr vorgesehene ist.
Sollte weder das Dach noch die oberste Geschossdecke über irgendeine Art von Dämmung verfügen, darf der Wärmedurchgangskoeffizient der Geschossdecke oder des Daches 0,24 Watt/(m²•K) nicht überschreiten.
Eine Ausnahme von der Dämmpflicht ist in der Verordnung ebenfalls vorgesehen. Nach dem Verordnungsgeber ist eine Dämmung nicht erforderlich, wenn die für die Nachrüstungen erforderlichen Aufwendungen durch die eintretenden Einsparungen nicht innerhalb angemessener Frist erwirtschaftet werden können. Dieser Beurteilung ist die Restnutzungsdauer des konkreten Gebäudes zu Grunde zu legen. Der Eigentümer ist verpflichtet, die Befreiung zu beantragen und den Nachweis der Unwirtschaftlichkeit zu erbringen. Der Nachweis der Unwirtschaftlichkeit kann durch ein Gutachten der Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen (Walkerdamm 17, Kiel) oder andere anerkannte Sachverständige erbracht werden.
Eine weitere Ausnahme wird Eigentümern kleiner Wohnhäuser gewährt. Eine Dämmpflicht besteht bei Wohnhäusern, die über höchstens 2 Wohnungen verfügen, von denen eine vom Eigentümer spätestens ab 01.02.2002 selbst bewohnt wird, nicht. Die Sanierungspflicht tritt erst ein, wenn der Eigentümer des Wohnhauses wechselt. Sollte das Wohnhaus 2011 verkauft worden sein, so müsste der neue Eigentümer innerhalb von 2 Jahren ab dem Tag der Eintragung als neuer Eigentümer im Grundbuch die erforderlichen Dämmmaßnahmen vornehmen.
Haus & Grund warnt daher vor übereilten Auftragsvergaben. In einem ersten Schritt sollte geprüft werden, ob tatsächlich keine Dämmung vorhanden ist und in einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Dämmung wirtschaftlich sinnvoll ist. Ein weiterer Schritt wäre dann die Auswahl, ob das Dach oder die oberste Geschossdecke gedämmt wird.
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