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Pressemitteilung vom 02.12.2009
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Haftungsriskio Bodenfrost

Schnee_StraßeHaus & Grund weist auf Straßenreinigungspflicht hin

 

Der Beginn des Wintermonats Dezember hat uns Bodenfrost beschert. Das bringt nicht nur Gefahren im Straßenverkehr, sondern auch auf Gehwegen mit sich. „Hier sind regelmäßig die Anlieger in der Pflicht,“ sagt Rechtsanwältin Susan Naumann von der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Schleswig-Holstein. Die Straßenreinigung sei zwar grundsätzlich Aufgabe der Städte und Gemeinden. Die Reinigungspflicht werde allerdings durch Satzung auf die anliegenden Grundstückseigentümer übertragen. Dazu zähle auch die Beseitigung von Gefahrenquellen, wie das bei Bodenfrost der Fall sei.

 

Dies gelte jedoch nicht generell, so Naumann weiter. Die Übertragung könne unwirksam sein, wenn die Durchführung wegen der Verkehrsverhältnisse oder aus anderen Gründen mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten und deshalb unzumutbar sei.

 

Ansonsten regelten die Satzungen, dass die Grundstückseigentümer zwischen 07.00 Uhr morgens und 21.00 Uhr abends für sichere Verkehrsverhältnisse auf Gehwegen sorgen müssten. Diese Zeiten könne jede Kommune selbständig regeln. Auskunft vor Ort erteile die Verwaltung.

 

Laut Naumann müsse Glatteis mit abstumpfenden Stoffen wie Sand zu bestreuen. Salz sei aus Umweltgesichtspunkten nur an besonders gefahrträchtigen Orten, wie zum Beispiel Treppen gestattet.

 

Der Grundstückeigentümer könne diese Pflichten auf seine Mieter durch den Mietvertrag übertragen. Allerdings müsse der Vermieter den Mieter überwachen, ob dieser der Straßenreinigungspflicht sorgfältig nachkomme. Möglich sei auch, für diese Aufgabe eine Firma zu beauftragen. Die entstehenden Kosten könnten als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden.

 

„Auf jeden Fall sollte der Grundstückseigentümer seine Verkehrssicherungspflicht durch eine Grundstückshaftpflichtversicherung absichern, ganz gleich, ob der Eigentümer, der Mieter oder eine Firma die Straßenreinigung durchführt.“ empfiehlt Naumann abschließend. Diese trete ein, wenn zum Beispiel ein Fußgänger auf dem rutschigen Gehweg einen Schaden erleidet und der Grundstückseigentümer die dargestellten Pflichten fahrlässig nicht beachtet habe. Haus & Grund biete Mitgliedern besonders günstige Prämien bei der Versicherung an.


Nr. 19/2009

Pressekontakt: Susan Naumann

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