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Pressemitteilung vom 04.11.2010
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Zurückbehaltungsrecht an der Miete: Mieter muss Mangel vorher anzeigen

Haus & Grund begrüßt Klarstellung durch BGH

 

Ein Zurückbehaltungsrecht an der Miete wegen eines Mangels in der Wohnung kann nur dann geltend gemacht werden, wenn der Vermieter zuvor über den Mangel in Kenntnis gesetzt wurde. Auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofes (3. November 2010 – Az.: VIII ZR 330/09) weist die Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund hin. „Der BGH hat hier eine Selbstverständlichkeit klargestellt. Ein Vermieter kann schließlich nur Mängel beseitigen, die ihm vom Mieter genannt werden“, kommentiert Haus & Grund-Experte Gerold Happ. Das Zurückbehaltungsrecht diene dazu, bei einem bestehenden Mangel den Handlungsdruck auf den Vermieter zu erhöhen. Diese Funktion könne es jedoch nicht erfüllen, wenn dem Vermieter gar nicht bekannt sei, dass Handlungsbedarf bestehe.

 

Der Fall: Die Mieter einer Wohnung zahlten wegen Schimmelpilzbefalls ihrer Wohnung für die Monate April, Mai, Juni und Juli keine bzw. nur einen Teil der Miete. Daraufhin kündigte der Vermieter mit Schreiben von Anfang Juni fristlos. Die Mieter widersprachen der Kündigung. Der Vermieter erhob daraufhin Räumungsklage.

 

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