Jahresende: Betriebskosten abrechnen
Sind im Mietvertrag Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart, ist der Vermieter verpflichtet, innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraum gegenüber dem Mieter abzurechnen. Betrifft dieser Zeitraum das Kalenderjahr, müssen die Vermieter sicherstellen, dass die Abrechnung bis zum 31. Dezember beim Mieter ankommt. Darauf weist Rechtsanwältin Susan Naumann der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Schleswig-Holstein hin.
Wird die Abrechnung nicht innerhalb der 12-Monatsfrist dem Mieter zugestellt, kann der Vermieter eine Nachzahlung nicht mehr verlangen. Aber auch bei einer rechtzeitigen Abrechnung, sind einige Formalien zu beachten. Fehlen diese, ist die Abrechnung nichtig. „Mindestangaben einer Abrechnung sind die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung des Umlageschlüssels, die Berechnung des auf den Mieter anfallenden Anteils sowie der Abzug der Vorauszahlungen des Mieters“, erklärt Naumann weiter.
Mitgliedern von Haus & Grund wird in den 92 Ortsvereinen oder durch die Verbandsjuristen bei der Erstellung der Betriebskostenabrechnung geholfen. Adressen und weitere Informationen zur Betriebskostenabrechnung sind im Internet unter www.haus-und-grund-sh.de zu finden.
Nr. 11/2010
Ansprechpartner:
Susan Naumann
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