


Haus & Grund Schleswig-Holstein
Stresemannplatz 424103 Kiel
T 0431 6636-110
F 0431 6636-188
» E-Mail schreiben

Menü
- Startseite
- Mitgliedschaft
- Über uns
- Ihre Vorteile
- Eigentümer
- Vermieter & Verwalter
- Kauf- und Bauwillige
- Rechtsberatung
- Unsere Partner
- Dienstleistungen
- Aktuelles
- Wohnungs- und Verbandspolitik
- Kundencenter
- FAQ


Login
Denkmalschutz
Die Novelle des Denkmalschutzgesetzes (DSchG) für Schleswig-Holstein ist Ende Januar 2015 in Kraft getreten. Das neue Gesetz finden Sie hier.
Laut Landesregierung soll sie nicht nur das bauliche kulturelle Erbe Schleswig-Holsteins sichern, sondern auch klare und transparente Regelungen für private Eigentümer und Investoren schaffen.
Positiv am neuen Gesetz ist vor allem die Vereinfachung des Denkmalbegriffs, denn die bisherige Unterscheidung zwischen einfachen und besonderen Kulturdenkmalen entfällt – inklusive der unterschiedlichen Rechtsfolgen. Hauptkritikpunkt von Haus & Grund ist dagegen die drastische Verkürzung des Eintragungsverfahrens und damit einhergehend die Information der Eigentümer über die entstehenden Rechte und Pflichten. Die werden nach der Novelle (§ 8 Absatz 3 Satz 1) erst dann über die Inventarisierung ihres Besitzes schriftlich in Kenntnis gesetzt, wenn das Landesamt für Denkmalpflege das neue Kulturdenkmal in die Denkmalliste eingetragen hat. Nach dem neuen Gesetz ist erst ab diesem späten Zeitpunkt ein Einspruch gegen die Inventarisierung des eigenen Besitzes als Denkmal möglich.
Haus & Grund ist Mitglied im Denkmalrat (§ 6 DSchG). Dieses Gremium berät die Denkmalschutzbehörden und kann sich in Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
Neu ist das Amt des Ombudsmannes, der zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und der Wirtschaft vermitteln kann. Nähere Informationen finden sich hier.
Laut Landesregierung soll sie nicht nur das bauliche kulturelle Erbe Schleswig-Holsteins sichern, sondern auch klare und transparente Regelungen für private Eigentümer und Investoren schaffen.
Positiv am neuen Gesetz ist vor allem die Vereinfachung des Denkmalbegriffs, denn die bisherige Unterscheidung zwischen einfachen und besonderen Kulturdenkmalen entfällt – inklusive der unterschiedlichen Rechtsfolgen. Hauptkritikpunkt von Haus & Grund ist dagegen die drastische Verkürzung des Eintragungsverfahrens und damit einhergehend die Information der Eigentümer über die entstehenden Rechte und Pflichten. Die werden nach der Novelle (§ 8 Absatz 3 Satz 1) erst dann über die Inventarisierung ihres Besitzes schriftlich in Kenntnis gesetzt, wenn das Landesamt für Denkmalpflege das neue Kulturdenkmal in die Denkmalliste eingetragen hat. Nach dem neuen Gesetz ist erst ab diesem späten Zeitpunkt ein Einspruch gegen die Inventarisierung des eigenen Besitzes als Denkmal möglich.
Haus & Grund ist Mitglied im Denkmalrat (§ 6 DSchG). Dieses Gremium berät die Denkmalschutzbehörden und kann sich in Einzelfällen sowie zu grundsätzlichen und aktuellen Fragestellungen des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege äußern. Der Denkmalrat ist berechtigt, Empfehlungen auszusprechen.
Neu ist das Amt des Ombudsmannes, der zwischen den Interessen des Denkmalschutzes und der Wirtschaft vermitteln kann. Nähere Informationen finden sich hier.

Zur Sitemap-Ansicht wechseln

Zum Seitenanfang




Zum Seitenanfang