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Der Grundsteuerservice von Haus & Grund Schleswig-Holstein
• Die neue Grundsteuer: Informationen für Eigentümer
• Der Grundsteuerservice von Haus & Grund Schleswig-Holstein
Die Steuererklärung kann über Haus & Grund Schleswig-Holstein nur für Eigentümer (selbstnutzend oder vermietend) von unbebauten Grundstücken, Ein- und Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen abgegeben werden. Bei anderen Eigentumsarten (landwirtschaftlich genutzte Flächen, Teileigentum, Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzten Grundstücke und sonstigen bebauten Grundstücke, Erbbau) ist die Einreichung durch Haus & Grund nicht möglich, sondern muss auf anderem Wege (eigenständig oder z.B. unter Einbeziehung eines Steuerberaters) vorgenommen werden. Für jedes Grundstück/jede Immobilie muss eine eigenständige Steuererklärung abgegeben werden. Für die Bearbeitung und Einreichung durch den Haus & Grund Landesverband Schleswig-Holstein fallen je Steuererklärung pro Grundstück/ Immobilie Kosten in Höhe von 349,00 Euro an.
• Ich möchte den Grundsteuerservice nutzen: an wen kann ich mich wenden?
Annahmefrist Grundsteuerservice: 20.01.2023
Die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung läuft am 31.01.2023 final ab. Der Grundsteuerservice des Landesverbandes Haus & Grund Schleswig-Holstein nimmt noch bis zum 20.01.2023 Aufträge zur Einreichung der Grundsteuererklärung an, sofern die erforderlichen Unterlagen bis zu diesem Zeitpunkt vollständig vorliegen.
Bei später eingehenden Aufträgen oder bei fehlenden Unterlagen kann eine fristgerechte Einreichung der Grundsteuererklärung nicht mehr garantiert werden. Der Grundsteuerservice haftet in diesen Fällen nicht für Sanktionen, die seitens der Behörden gegenüber Steuerpflichtigen verhängt werden.
Der Grundsteuerservice kann auch nach Ablauf der genannten Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung durch Mitglieder der Ortsvereine in Schleswig-Holstein beauftragt werden. Indes jedoch hat der Grundsteuerservice aufgrund der verspäteten Einreichung entstehende Sanktionen gegenüber den Steuerpflichtigen in diesen Fällen nicht zu vertreten.
Ein Säumniszuschlag droht Steuerpflichtigen, die (vorsätzlich) falsche Angaben machen oder ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben. Unterbleibt die Abgabe der Grundsteuererklärung nachfolgend, so besteht auch die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes.
Bei später eingehenden Aufträgen oder bei fehlenden Unterlagen kann eine fristgerechte Einreichung der Grundsteuererklärung nicht mehr garantiert werden. Der Grundsteuerservice haftet in diesen Fällen nicht für Sanktionen, die seitens der Behörden gegenüber Steuerpflichtigen verhängt werden.
Der Grundsteuerservice kann auch nach Ablauf der genannten Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärung durch Mitglieder der Ortsvereine in Schleswig-Holstein beauftragt werden. Indes jedoch hat der Grundsteuerservice aufgrund der verspäteten Einreichung entstehende Sanktionen gegenüber den Steuerpflichtigen in diesen Fällen nicht zu vertreten.
Ein Säumniszuschlag droht Steuerpflichtigen, die (vorsätzlich) falsche Angaben machen oder ihre Steuererklärung nicht fristgerecht abgeben. Unterbleibt die Abgabe der Grundsteuererklärung nachfolgend, so besteht auch die Möglichkeit der Verhängung eines Zwangsgeldes.
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